Satzung


Unsere Satzung


§ 1 - Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen “Privilegierte Schützengesellschaft Niedercunnersdorf e.V.“ (nachfolgend Schützengesellschaft oder kurz: PSG).
2. Die Schützengesellschaft hat ihren Sitz in Niedercunnersdorf und ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 9560 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck

1. Der Zweck der Schützengesellschaft ist die Förderung des Sportschießens sowie

  • a) der Wiederaufbau und die Wahrung des Schützenbrauchtums in der Gemeinde Niedercunnersdorf im kameradschaftlichen Sinne, anknüpfend an die geschichtlich belegbaren Traditionen, insbesondere des 1786 erteilten Privilegs durch die Obrigkeit, des Domstiftes St.Petri zu Budissin

    b) die Organisation und Durchführung eines regelmäßigen Trainings- und Wettkampfbetriebes auf der Grundlage des Regelwerkes des Deutschen Schützenbundes e.V.,

    c) die Förderung und Sicherung einer jugendbezogenen Arbeit.


§ 3 - Gemeinnützigkeit

1. Die Schützengesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Mittel der Schützengesellschaft werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Schützengesellschaft fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Mitglieder, die ehrenamtlich für den Verein tätig sind, verzichten auf die Zahlung von Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 - Mitgliedschaft

Die PSG unterscheidet folgende Arten der Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied der Schützengesellschaft kann werden, wer einen festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland nachweisen kann, über einen einwandfreien Leumund verfügt, die Satzung und geltende Beschlüsse anerkennt und einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand der Schützengesellschaft (nachfolgend Vorstand) eingereicht hat. Minderjährige können ordentliches Mitglied gemäß Satz 1 werden, wenn dem Aufnahmeantrag die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters beigefügt ist. Als aktive Mitglieder gelten Vereinsmitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben und regelmäßig an sportlichen/kulturellen Aktivitäten, sowie Arbeitseinsätzen beteiligen. Das Stimmrecht eines ordentlichen Mitgliedes ruht solange, wie es mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist.


2. Außerordentliche Mitglieder

  • a) Passive Mitglieder
    Als passive Mitglieder gelten Vereinsmitglieder, die nicht aktiv an Vereinsaktivitäten teilnehmen. Die Entscheidung zur Einstufung in aktives oder passives Mitglied, obliegt dem Gesamtvorstand und erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Passive Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

    b) Fördernde Mitglieder
    Förderndes Mitglied können juristische und natürliche Personen werden, die der Schützengesellschaft finanzielle oder materielle Unterstützung gewähren. Fördernde Mitglieder sind von der Pflicht, Arbeitsstunden zu leisten und an vereinsfördernden Maßnahmen teilzunehmen, befreit. Für die Aufnahme gelten die Festlegungen des Abs.1. Satz 1. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

    c) Ehrenmitglieder
    Personen, die sich im Sinne des unter § 2 genannten Zweckes der Schützengesellschaft besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Sie sind von der Pflicht, Beitrag zu zahlen, Arbeitsstunden zu leisten und an vereinsfördernden Maßnahmen teilzunehmen, befreit. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.


3. Der Mitgliedschaft in der Schützengesellschaft geht eine zweimonatige Anwartschaft voraus. Als Anwärter ist aufgenommen, dessen Antrag durch den Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt wird. Anwärter besitzen kein Wahlrecht, kein beschließendes- jedoch beratendes Stimmrecht. Der Anwärter entscheidet eigenverantwortlich, ob er die Aufnahme als ordentliches Mitglied oder als förderndes Mitglied beantragt. Während der Anwartschaft ist der Mitgliedsbeitrag vom Anwärter monatlich, jeweils einen Monat im Voraus zu entrichten. Kann der Anwärter ein Mitglied des Vereines nennen, dass für seinen Leumund und seine Eignung bürgt, so kann die Anwartschaft entfallen. Mitglieder, die den Verein verlassen und später wieder eintreten wollen, müssen erneut die Zeit der Anwartschaft vergehen lassen oder einen Bürgen nennen, um wieder als Mitglied aufgenommen zu werden.


4. Die Bezahlung der Aufnahmegebühr ist in dem Monat fällig, welcher dem Monat der Aufnahme als Mitglied folgt. Mitglied ist, wer eine zweimonatige Anwartschaft absolviert hat und durch den Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zum Mitglied erhoben wurde. Über die Mitgliedschaft ist spätestens im 2. Monat der Anwartschaft zu entscheiden.


5. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr in beschlossener Höhe wirksam.


6. Volljährige Mitglieder sollen umgehend die Vereinsschützenkleidung erwerben. Die Definition, welche Art der Kleidung als Vereinskleidung genutzt wird, ist der jeweils gültigen Kleidungsordnung zu entnehmen. Über die Kleidungsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.


7. Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge
Für die Aufnahme in den Verein wird eine Gebühr erhoben. Für die Mitgliedschaft im Verein wird eine monatliche Gebühr (Mitgliedsbeitrag) erhoben, die als Jahresbeitrag zu zahlen ist. Neumitglieder zahlen im Jahr ihres Eintritts bis zum 30.06. den vollen Jahresbeitrag und ab dem 01.07. den Jahresbeitrag in halber Höhe. Über die Höhe der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse werden in der jeweils gültigen Gebührenordnung festgehalten. Im Falle der Inverzuggeratung mit Mitgliedsbeiträgen, ruht das Stimmrecht (siehe §4 P1. Letzter Satz)


8. Organisation der Aufnahme neuer Mitglieder beim SSB und zur Ausstellung eines Bedürfnisses für den Erwerb von Sportwaffen.

  • a) Anträge eines Bedürfnisses sind grundsätzlich nur an Mitglieder des Vorstandes zu übergeben.
    b) Die Meldung über die Aufnahme in den Sächsischen Schützenbund erfolgt monatlich zum ersten des jeweiligen Monats. Die Mitgliedschaft beim Sächsischen Schützenbund beginnt mit dem Datum der Antragstellung beim Vorstand des Vereins.
    c) Die Antragstellung eines Bedürfnisses für den Erwerb einer Sportwaffe ist für Neumitglieder frühestens nach einer 12-monatigen Mitgliedschaft möglich. In dieser Zeit ist ein regelmäßiges Schießtraining nachzuweisen und die Sachkundeprüfung abzulegen.
    d) Für Mitglieder ist bei der Antragstellung eines Bedürfnisses für eine Zweitwaffe der Nachweis der Teilnahme an Wettkämpfen des DSB notwendig,
    e) Für die Ausstellung des Bedürfnisses für den Erwerb einer Sportwaffe ist eine Gebühr nach jeweils gültiger Gebührenordnung an die Vereinskasse zu entrichten


§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft in der Schützengesellschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Ableben.

  • a. Ausschluss aus dem Verein
    Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es:

    • i. die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen der Schützengesellschaft verletzt.
      ii. die Anordnungen oder Beschlüsse der Organe der Schützengesellschaft nicht befolgt.


    Der Beginn des Ausschlussverfahrens sowie der diesbezügliche Beschluss sind dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Vor Beschlussfassung über einen Ausschluss hat das betreffende Mitglied auf Antrag, innerhalb eines Monats, die Möglichkeit der Anhörung vor dem Vorstand. Ist das betreffende Mitglied mit dem Beschluss des Vorstandes über einen Ausschluss nicht einverstanden, so ist dies dem Vorstand innerhalb eines Monats unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. In diesem Falle entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.


Von den Mitgliedsbeiträgen für die Schützengesellschaft werden Mitgliedsbeiträge für verschiedene Dachverbände abgeführt. Diese abgeführten Beiträge sind Jahresbeiträge und für jedes Mitglied in voller Höhe fällig. Beendigt ein Mitglied seine Mitgliedschaft vor Ende des Jahres, so hat es demzufolge keinen Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Jahresbeitrages.

§ 6 - Rechte der Mitglieder


Jedes Mitglied der Schützengesellschaft hat das Recht:

  • a. an Wahlen teilzunehmen und selbst als Mitglied für einen Vorstandssitz zu kandidieren.
    b) an allen Mitgliederversammlungen und sonstigen, von der Schützengesellschaft organisierten Veranstaltungen teilzunehmen.
    c) in allen Fragen, die Arbeit der Schützengesellschaft betreffend, das Vorschlags- und Mitspracherecht auszuüben.
    d) die der Schützengesellschaft gehörenden oder zur zeitweiligen Verfügung überlassenen Anlagen, Waffen und technischen Geräte entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu nutzen.

§ 7 - Pflichten der Mitglieder


Jedes Mitglied der Schützengesellschaft hat die Pflicht:

  • a) diese Satzung, dazu erlassene Ordnungen sowie befasste Beschlüsse einzuhalten.
    b) den festgelegten Mitgliedsbeitrag fristgemäß zu entrichten.
    c) zur Nutzung übergeben Anlagen, Waffen und technische Geräte zweckentsprechend zu gebrauchen, pfleglich zu behandeln und zu warten.
    d) alles zu unterlassen, was dem Vereinsfrieden oder -zweck schadet, insbesondere Lästerei, üble Nachrede und unangepasstes Auftreten bei Veranstaltungen.
    e) vereinsinterne Angelegenheiten im Verein zu belassen.
    f) anderen Mitgliedern gegenüber kameradschaftlich zu handeln.
    g) zur Teilnahme an vereinsfördernden Veranstaltungen (siehe Ordnung für vereinsfördernde Veranstaltungen)

§ 8 - Die Organe der Schützengesellschaft


1. Die Mitgliederversammlung

  • a) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Schützengesellschaft. Sie ist vom Vorstand jährlich im Monat März als Jahreshauptversammlung und im Monat Oktober als Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt.
    b) Die Einberufung erfolgt durch elektronische Post oder schriftlich, mit 14tägiger Frist, an jedes stimmberechtigte Mitglied unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
    c) Die Leitung erfolgt durch ein Mitglied des Kernvorstandes oder, bei Abwesenheit der Vorstandsmitglieder, eines von der Mitgliederversammlung am Tag der Versammlung gewählten Versammlungsleiters.
    d) Die Protokollierung der Versammlung erfolgt durch einen von der Mitgliederversammlung am Tage der Versammlung benannten Protokollführer.
    e) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge offen mit relativer Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
    f) Uneingeschränkt stimmberechtigt sind alle volljährigen, aktiven ordentlichen Mitglieder. Minderjährige, deren gesetzliche Vertreter nicht anwesend sind, bedürfen deren schriftlicher Einverständniserklärung zur Ausübung des Stimmrechts.
    g) Eine Stimmendelegierung ist in Ausnahmefällen und nur an Familienmitglieder, die ebenfalls ordentliche Mitglieder des Vereins sind, möglich. Die Delegierung der eigenen Stimme auf das Familienmitglied erfolgt mit einer unterschriebenen Vollmacht und muss im Vorfeld beantragt werden. Der Antrag muss mit Angabe der Gründe schriftlich, spätestens 7 Tage vor Beschlussfassung, an den Vorstand gestellt werden.
    h) Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
    i) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
    j) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse insbesondere:

    • i. -zur Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes,
      ii. -zu Satzungsänderungen,
      iii. -zu Mitgliedsbeiträgen,
      iv. -zum Haushaltsplan,
      v. -zum Tätigkeitsbericht des Vorstandes,
      vi. -zum Kassenbericht,
      vii. -zu Anträgen von Mitgliedern und
      viii. -zur Ernennung von Ehrenmitgliedern.


    k) Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
    l) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied anwesend ist.
    m) Bei Beschlussunfähigkeit kann in unmittelbarem Anschluss eine zweite Versammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf Punkt 1. l beschlussfähig ist. Der Versammlungsleiter schließt die regulär einberufene Versammlung nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit und eröffnet mit Bezug auf die ursprüngliche Einladung eine neue Versammlung. Diese Anschlussversammlung bedarf nicht der Einhaltung von Form und Frist einer regulär einberufenen Mitgliederversammlung. Die Anschlussversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bei derer Eröffnung anwesend ist, oder Punkt n-ii zutrifft. Bei dieser Anschlussversammlung kann nur über die in der Tagesordnung der Einladung zur ursprünglichen Versammlung genannten Themen abgestimmt werden. Beschlüsse über Punkte, die erst am Abend der Versammlung entstehen, sind nicht möglich.
    n) Ausnahmen, Sonderfälle:

    • i. Droht der Mitgliederversammlung die Beschlussunfähigkeit, weil zur Beschlussfähigkeit notwendige Vorstandsmitglieder die laufende Mitgliederversammlung verlassen, so kann die Mitgliederversammlung einen Ersatz-Versammlungsleiter bestimmen, der die Versammlung fortführt. Die Mitgliederversammlung bleibt in diesem Fall beschlussfähig. Verlässt auch der Protokollführer die laufende Versammlung, ist ebenfalls ein Ersatz-Protokollführer zu bestimmen, der den Rest der Versammlung protokolliert. Bis dahin geführte Mitschriften sind dem Ersatz-Protokollführer zu übergeben, um eine umfassende Protokollierung zu gewährleisten.
      ii. Ist eine Versammlung beschlussunfähig, weil kein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied erscheint und sind weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist eine unmittelbar im Anschluss an die beschlussunfähige Versammlung stattfindende Anschlussversammlung beschlussfähig, wenn die zur erforderlichen Mehrheit fehlenden Mitglieder ihre Kündigung bekanntgegeben haben. Hierzu genügt die mündliche Bekanntgabe.


    o) Beschlussfassungen erfolgen offen. Beschlüsse gelten als gefasst, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dem Beschluss zustimmt.
    p) Die Mitgliederversammlung ist eine vereinsinterne Veranstaltung
    q) Die Mitgliederversammlung kann außerdem virtuell durchgeführt werden

    • i. Allen Mitgliedern des Vereins wird die Einrichtung eines Kontos in einem Forum oder einem geeigneten Messenger-Dienst ermöglicht. Über Benutzernamen und/oder Telefonnummer können Wortbeiträge eindeutig zugeordnet werden. So ist es möglich Abstimmungen und Wahlen durchzuführen.
      ii. Die Feststellung der virtuell anwesenden Mitglieder erfolgt durch deren Anmeldung im Forum/Chat.
      iii. Innerhalb einer Woche nach Eröffnung des zur Mitgliederversammlung eröffneten Forums/Chatraums, kann jedes Mitglied allgemeine Angelegenheiten zur Diskussion bringen. Eine Abstimmung hierüber findet in der zweiten Woche statt.
      iv. Anträge zur Änderung der Satzung können über einen Zeitraum von zwei Wochen diskutiert werden. Innerhalb dieser zwei Wochen kann jederzeit abgestimmt werden.
      v. Berichte, wie Rechenschaftsbericht o.ä. werden im Vorfeld veröffentlicht und bei der virtuellen Versammlung als Link zur Verfügung gestellt.
      vi. Da sich die Ergebnisse der Entlastung des Vorstands auf die Wahl eines neuen Vorstands auswirken können, findet diese in der ersten Woche statt.
      vii. Wahlvorschläge für Kandidaten des Kernvorstands und der Buchprüfer können von jedem Mitglied innerhalb der ersten Woche abgegeben werden. In der zweiten Woche wird dann darüber abgestimmt.
      viii. Am Folgetag des letztmöglichen Tages des Abstimmungszeitraumes, werden die Abstimmungsergebnisse bekanntgegeben.
      ix. Kann die virtuelle Versammlung nicht stattfinden, weil das Forum/ der Chatraum zu weniger als 95% verfügbar ist, wird die Versammlung wiederholt. Scheitert auch die wiederholte Versammlung, wird eine physische Versammlung einberufen.


    r) Mitgliederversammlungen können auch gemischt physisch / virtuell stattfinden.

    • i) Mitglieder, die nicht persönlich zur Versammlung anwesend sind, können sich mit geeigneten Mitteln virtuell in eine Videokonferenz mit den anwesenden Mitgliedern begeben. Ob diese Möglichkeit besteht, ist im Vorfeld der Versammlung zu prüfen. Die Entscheidung, ob die Möglichkeit einer virtuellen Teilnahme via Konferenzschaltung möglich ist, trifft nach Prüfung der Möglichkeit, der Gesamtvorstand.


    2. Der Vorstand

    • a) Der Gesamtvorstand besteht aus:

      • i. Dem Kernvorstand, im Sinne des §26 BGB, bestehend aus:

        • -dem 1. Vorsitzenden
          -dem 2. Vorsitzenden
          -dem Schatzmeister

        Jeweils zwei dieser Kernvorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt. Der Kernvorstand gewährleistet die laufende Geschäftsführung.

        ii. Dem Fachvorstand mit Mitgliedern, die vom Kernvorstand bestellt und abberufen werden können und ohne Vertretungsberechtigung sind. Die Aufgaben des Fachvorstandes und die Amtsdauer können variieren und werden vom Kernvorstand festgelegt.

      b) Wahl des Kernvorstands
      Die Wahl des Kernvorstandes erfolgt offen für die Dauer von zwei Jahren und kann als Blockwahl stattfinden. Die Mitgliederversammlung kann mit relativer Mehrheit eine geheime Wahl fordern. Es gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

      Der Gesamtvorstand teilt sich insbesondere die strategische Entwicklung des Vereins, die Gewinnung neuer Mitglieder, die Betreuung und Ausbildungsplanung jugendlicher Mitglieder, die Öffentlichkeitsarbeit, die Bearbeitung und Dokumentation finanzieller Angelegenheiten, die technische Leitung, die Gestaltung des Internetauftrittes und weitere, die PSG betreffende Aufgabenbereiche arbeitsteilig auf.

      c) Die Beratungsergebnisse und Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch niederzuschreiben.
      d) Zur Realisierung von besonderen Aufgaben und Maßnahmen kann der Vorstand Ausschüsse bilden.
      e) Scheiden zwei der vertretungsberechtigten Kernvorstandsmitglieder vor dem Ende ihrer Amtsperiode aus dem Amt aus, vertritt der dritte Vertretungsberechtigte allein die Schützengesellschaft nach innen und außen.
      f) Scheiden alle vertretungsberechtigten Mitglieder des Kernvorstands vor dem Ende ihrer Amtsperiode aus dem Amt aus, kann die Mitgliederversammlung bis zur Neuwahl einen kommissarischen Vorstand bestimmen und einsetzen. Dieser kommissarische Vorstand vertritt den Verein nach gleicher Aufteilung, wie der Kernvorstand. Die Einberufung und Leitung der Versammlung zur Bestellung dieses kommissarischen Vorstands, kann durch ein stimmberechtigtes Mitglied erfolgen, das nicht vertretungsberechtigt sein muss.

    § 9 - Sportjugend / Jungschützen

    Die Sportjugend ist die Jugendorganisation des Vereins.

    § 10 - Finanzierung der Schützengesellschaft

    Die Schützengesellschaft finanziert ihre Tätigkeit:
    1. aus Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen;

    2. mittels Einnahmen von durchgeführten Veranstaltungen;

    3. mit bereitgestellten Mitteln der Öffentlichen Hand;

    4. mit sonstigen Zuwendungen.

    § 11 - Tätigkeit der Kassenprüfer

    1. Die Kassenprüfer werden für einen Zeitraum von 3 Jahren gewählt.

    2. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Kernvorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung und Beaufsichtigung durch diesen.

    3. Die Kassenprüfer haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen und zu Ergebnissen durchgeführter Kontrollen der Kasse und des Belegwesens das Wort zu nehmen.

    4. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse vorzunehmen. Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen.

    § 12 - Auflösung des Vereins

    1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder in einer zum Zwecke der Auflösung einberufenen Mitgliederversammlung.

    2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Kottmar, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    § 13 - Ergänzungen, Ordnungen, Beschlüsse

    1. Der Vorstand kann zur Regelung des Vereinslebens verschiedene Vereinsordnungen erlassen. (z.B.: Mitgliedschaftsordnung, Vermietungsordnung, Gebührenordnung…). Die Erlassung von Vereinsordnungen wird bei Vorstandssitzungen beschlossen. Informationen über die Inhaltsgestaltung sind in der jeweiligen Ordnung festgehalten. So können Ordnungen erlassen werden, deren Inhalt von der Mitgliederversammlung beschlossen wird, aber auch Ordnungen, über deren Inhalt allein der Vorstand entscheidet. Ordnungen, deren Inhalt allein vom Vorstand beschlossen wurde, können jederzeit durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung für ungültig erklärt werden.

    2. Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können diese Satzung ergänzen oder erweitern, sofern sie nicht gegen einzelne Punkte der Satzung verstoßen.

    § 14 - Datenschutz

    1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

    2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

    • a) - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
      b) - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
      c) - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
      d) - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
      e) - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
      f) - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.

    3. Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

    4. Der Veröffentlichung von personenbezogenen Daten (Fotos, Wettkampfergebnisse, Namen) auf der Internetseite der PSG oder auf Social Media Plattformen kann jedes Mitglied bei Stellung des Aufnahmeantrages zustimmen. Ein Widerruf dieser Zustimmung ist jederzeit möglich.

    § 15 - Salvatorische Klausel

    Wenn eine Bestimmung bzw. ein Paragraf in dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden sollte, berührt dies nicht die Gültigkeit der anderen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt dann inhaltlich eine möglichst gleiche, die dem Zweck der gewünschten Bestimmung am Nächsten kommt. Die restliche Satzung ist so weiter rechtlich bindend.

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